Ab 1. Jänner 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst neben ALG oder Notstandshilfe grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Nur wenige gesetzliche Ausnahmen lassen eine geringfügige Beschäftigung zu – teils befristet (26 Wochen), teils unbefristet (z. B. ab 50 Jahren oder mit anerkanntem Behindertenstatus). Wer am 1. 1. 2026 bereits geringfügig beschäftigt ist, muss – wenn keine Ausnahme zutrifft – die Tätigkeit spätestens bis 31. 1. 2026 beenden, sonst gilt man rückwirkend nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf AMS‑Leistungen.
Bis Ende 2025 durften Bezieher:innen von ALG oder Notstandshilfe unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass sich das auf die Leistungshöhe auswirkte (2025: 551,10 € brutto/Monat; die Grenze wird jährlich angepasst).
Hinweis: Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich valorisiert; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Monatswert. Für 2025 beträgt er 551,10 €.
Als Bezieher:in von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können Sie ab 1.1.2026 nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu verdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
Nebenjob-Weiterführer:innen: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.
Langzeitarbeitslose Personen: Menschen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.
Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus: Für Menschen, die älter als 50 Jahre alt sind oder einen Behindertenstatus haben, gilt: Jene, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren.
Wiedereinsteiger:innen: Wer nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfindet, darf für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Sollten Sie in naher Zukunft eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, bedenken Sie bitte, dass etwaige, zu Beginn erhaltenen Bonuszahlungen („Signing Bonus“) sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen darstellen und bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze mitberücksichtigt werden!
Quelle: Arbeiterkammer - keine Rechtsberatung;