Zum Inhalt springen
Steuern & Abgaben

Paketsteuer

Auch: PakStG

Die Paketsteuer ist eine Abgabe von 2 Euro je Paket, das im Rahmen eines Versandhandelsumsatzes an einen Privatkunden im Inland zugestellt wird; sie gilt seit 1. Oktober 2026 nach dem Paketsteuergesetz (PakStG). Statt je Paket kann der Versandhändler die Steuer auch je Bestellung berechnen, dann fallen 2 Euro an, gleich wie viele Pakete die Bestellung auslöst.

Steuerschuldner ist nur, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr inländische Versandhandelsumsätze von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat; Herkunft und Sitz des Händlers spielen keine Rolle. Werden Waren über einen Online-Marktplatz verkauft, gelten die Umsätze als solche des Marktplatzes, der dann selbst Steuerschuldner ist. Erfasst sind nur Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Webshop oder Telefon zustande kommen; Click and Collect, der Kauf im Geschäft und Lieferungen an Unternehmer mit UID-Nummer fallen nicht darunter.

Die Steuer entsteht mit der Annahme der Zahlung, bei Online-Bestellungen also meist beim Checkout. Sie wird vierteljährlich selbst berechnet und bis zum letzten Tag des Folgemonats über FinanzOnline erklärt und entrichtet; eine Jahreserklärung gibt es nicht, Händler ohne Sitz im EU- oder EWR-Raum brauchen einen Fiskalvertreter. Rücksendungen nach erfolgter Zustellung mindern die Steuer nicht, nicht zugestellte Pakete können berichtigt werden.

Paketsteuer in der Praxis?

Entdecken Sie passende Stellen aus der Steuerbranche auf taxfinder.

Jobs ansehen