Abschreibung
Die Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlageguts auf dessen voraussichtliche Nutzungsdauer. Im Steuerrecht heißt sie Absetzung für Abnutzung (AfA) (§§ 7, 8 EStG), im Unternehmensrecht planmäßige Abschreibung (§ 204 UGB).
Der Normalfall ist die lineare AfA mit gleichen Jahresbeträgen: Eine Maschine um 12.000 Euro mit sechs Jahren Nutzungsdauer wird mit 2.000 Euro pro Jahr abgesetzt. Geht ein Wirtschaftsgut erst im zweiten Halbjahr in Betrieb, steht im ersten Jahr nur die halbe Jahres-AfA zu (§ 7 Abs 2 EStG), im Beispiel also 1.000 Euro. Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2020 kann stattdessen eine degressive AfA von bis zu 30 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts gewählt werden (§ 7 Abs 1a EStG). Ausgenommen sind unter anderem Gebäude, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Pkw mit CO2-Ausstoß.
Für Gebäude gelten feste Sätze: 2,5 Prozent jährlich bei betrieblicher Nutzung, 1,5 Prozent bei Wohnzwecken und im außerbetrieblichen Vermietungsbereich (§ 8 Abs 1, § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG). Für Pkw gilt eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren (§ 8 Abs 6 EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro können im Anschaffungsjahr zur Gänze abgesetzt werden (§ 13 EStG, Stand September 2026). Weicht die unternehmensrechtliche von der steuerlichen Abschreibung ab, gleicht die Mehr-Weniger-Rechnung den Unterschied aus, und im Jahresabschluss können latente Steuern entstehen.
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