Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer (KöSt) ist die Einkommensteuer der juristischen Personen, vor allem der Kapitalgesellschaften wie GmbH, Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) und Aktiengesellschaft.
Der Steuersatz beträgt 23 Prozent des Einkommens (§ 22 Abs 1 KStG, Stand September 2026); er wurde 2023 von 25 auf 24 Prozent und 2024 auf 23 Prozent gesenkt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland (§ 1 Abs 2 KStG). Ihr Einkommen wird weitgehend nach dem EStG ermittelt, wobei bei Kapitalgesellschaften alle Einkünfte als gewerblich gelten (§ 7 Abs 3 KStG). Auch in Verlustjahren fällt die Mindestkörperschaftsteuer an: 500 Euro jährlich für GmbH und FlexCo, 3.500 Euro für die AG, jeweils anrechenbar auf spätere Steuerschulden (§ 24 Abs 4 KStG).
Bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen kommt die Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent hinzu. Von 100 Euro Gewinn bleiben nach 23 Euro KöSt und 21,18 Euro KESt 55,82 Euro, die Gesamtbelastung liegt also bei rund 44,2 Prozent. Dividenden inländischer Tochtergesellschaften sind bei der empfangenden Körperschaft steuerfrei (Beteiligungsertragsbefreiung, § 10 KStG). Über die Gruppenbesteuerung können finanziell verbundene Körperschaften Gewinne und Verluste beim Gruppenträger zusammenrechnen (§ 9 KStG). Für Unternehmensgruppen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz sichert das Mindestbesteuerungsgesetz seit 2024 eine effektive Steuerbelastung von 15 Prozent.
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