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Steuern & Abgaben

Kapitalertragsteuer

Auch: KESt

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist die Form, in der die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird (§§ 93 ff EStG). Die auszahlende Stelle, also Bank, depotführende Stelle oder ausschüttende Gesellschaft, behält sie ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Der Satz beträgt 27,5 Prozent für Dividenden, Kursgewinne, Fondserträge und Kryptowährungen. Für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften Forderungen gegenüber Kreditinstituten gelten 25 Prozent (§ 27a Abs 1 EStG, Stand September 2026). Mit dem Abzug ist die Einkommensteuer auf diese Erträge abgegolten, sie gehen weder in die Erklärung noch in den Tarif ein (Endbesteuerung, § 97 EStG). Beispiel: Von einer Dividende über 1.000 Euro behält die Bank 275 Euro ein, dem Anleger fließen 725 Euro zu.

Seit der Reform der Kapitalbesteuerung sind auch realisierte Kursgewinne aus Aktien und Fondsanteilen erfasst, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben wurden, seit 1. März 2022 auch Kryptowährungen. Bei ausländischen Depots erfolgt kein Abzug. Die Erträge sind dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, der besondere Steuersatz bleibt aber erhalten. Schüttet eine GmbH aus, hat sie die KESt einzubehalten und binnen einer Woche nach dem Zufluss abzuführen (§ 96 EStG). Die deutsche Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist ein anderes Institut.

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