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Steuern & Abgaben

Kleinunternehmerregelung

Auch: Kleinunternehmerbefreiung

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer, deren Umsätze im Kalenderjahr 55.000 Euro brutto nicht übersteigen, von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG, Stand Oktober 2026); wird die Grenze um höchstens 10 Prozent überschritten, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende erhalten, darüber endet sie mit dem überschreitenden Umsatz.

Die Befreiung ist eine unechte: Der Kleinunternehmer stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, darf aber auch keine Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen abziehen. Wer vor allem an Unternehmer liefert oder hohe Investitionen plant, kann deshalb auf die Befreiung verzichten (§ 6 Abs 3 UStG); der Verzicht bindet für fünf Jahre.

Ein Grafiker mit 40.000 Euro Umsatz, der Privatkunden bedient, spart mit der Befreiung Verwaltungsaufwand und kann günstiger anbieten; eine Beraterin mit Firmenkunden und einem neuen Firmenwagen fährt mit dem Verzicht meist besser, weil die Kunden die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer abziehen.

Seit 2025 können österreichische Kleinunternehmer die Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen, wenn ihr unionsweiter Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt und sie sich über FinanzOnline für die EU-Kleinunternehmerregelung registrieren. Die Grenze des deutschen Rechts von 25.000 Euro gilt in Österreich nicht.

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