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Steuern & Abgaben

Unechte Steuerbefreiung

Eine unechte Steuerbefreiung befreit bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer, nimmt dem Unternehmer aber zugleich den Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen (§ 12 Abs 3 UStG); die auf seinen Einkäufen lastende Umsatzsteuer wird damit zum Kostenfaktor.

Unecht befreit sind unter anderem Heilbehandlungen von Ärzten, Umsätze von Banken und Versicherungen, Grundstücksumsätze, die Vermietung von Geschäftsräumen und die Umsätze der Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 8 bis 28 UStG). Eine Zahnärztin verrechnet ihren Patienten keine Umsatzsteuer, zahlt aber auf den neuen Behandlungsstuhl 20 Prozent, die sie nicht zurückbekommt.

Das Gegenstück ist die echte Befreiung mit vollem Vorsteuerabzug, etwa für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 Abs 1 Z 1 bis 6 UStG). Für einige unechte Befreiungen besteht eine Option zur Steuerpflicht: Vermieter von Geschäftsräumen und Kleinunternehmer können auf die Befreiung verzichten, um den Vorsteuerabzug zu erhalten (§ 6 Abs 2 und 3 UStG), bei Geschäftsräumen allerdings nur, wenn der Mieter selbst nahezu voll vorsteuerabzugsberechtigt ist.

In der Beratung ist die unechte Befreiung ein Kalkulationsthema: Wer befreit ist, kalkuliert seine Preise mit der nicht abziehbaren Vorsteuer als Kosten.

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