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Steuern & Abgaben

Vorsteuerabzug

Auch: Vorsteuer

Der Vorsteuerabzug ist das Recht des Unternehmers, die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer für Lieferungen und Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung gestellt haben, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen (§ 12 UStG); die Umsatzsteuer wird dadurch für Unternehmer zum durchlaufenden Posten und belastet im Ergebnis nur den Endverbraucher.

Voraussetzung ist eine Rechnung, die alle Merkmale des § 11 UStG trägt, darunter Name und Anschrift beider Unternehmer, Menge und Art der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag, bei Rechnungen über 10.000 Euro auch die UID des Empfängers; Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto kommen mit weniger Angaben aus. Wer eine Maschine um 10.000 Euro netto kauft, zahlt 12.000 Euro und holt sich 2.000 Euro als Vorsteuer in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zurück.

Ausgeschlossen ist der Abzug für Leistungen, die unecht befreiten Umsätzen dienen, und für Pkw, Kombis und Motorräder samt Betriebskosten (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG); Ausnahmen gelten für Fiskal-Lkw, Taxis, Fahrschulwagen und Elektrofahrzeuge mit Anschaffungskosten bis 40.000 Euro, darüber anteilig bis 80.000 Euro (Stand Oktober 2026). Für gemischt genutzte Leistungen ist die Vorsteuer aufzuteilen.

Beim Kleinunternehmer entfällt der Vorsteuerabzug mit der Befreiung; ändert sich die Verwendung eines Anlageguts später, ist die Vorsteuer über fünf, bei Grundstücken zwanzig Jahre zu berichtigen (§ 12 Abs 10 UStG).

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