Werbeabgabe
Die Werbeabgabe ist eine Abgabe von 5 Prozent auf das Entgelt für Werbeleistungen, die gegen Bezahlung im Inland erbracht werden (Werbeabgabegesetz 2000); als Werbeleistung gilt die Veröffentlichung von Werbung in Druckwerken, in Hörfunk und Fernsehen sowie die Überlassung von Flächen und Räumen für Werbebotschaften, etwa Plakatwände, Fahrzeuge oder Transparente.
Abgabenschuldner ist der Werbeleister, also Verlag, Sender oder Flächenvermieter, der die Abgabe dem Auftraggeber weiterverrechnet; Werbeagenturen, die Werbung nur vermitteln, schulden sie nicht, und Eigenwerbung ist nicht steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer und ohne die Werbeabgabe selbst. Eine Anzeige um 4.000 Euro netto kostet damit 200 Euro Werbeabgabe zuzüglich Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag.
Bleiben die abgabepflichtigen Entgelte eines Werbeleisters im Jahr unter 10.000 Euro, ist er befreit (Bagatellgrenze, Stand Oktober 2026). Sonst wird die Abgabe monatlich selbst berechnet, bis zum 15. des zweitfolgenden Monats entrichtet und mit einer Jahreserklärung beim Umsatzsteuer-Finanzamt veranlagt.
Onlinewerbung fällt nicht unter die Werbeabgabe; für sie gilt bei großen Konzernen die Digitalsteuer.
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