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Steuern & Abgaben

Influencer

Ein Influencer ist eine Person, die über eine Anhängerschaft in sozialen Medien verfügt und deren Meinungen und Kaufentscheidungen beeinflusst; Unternehmen bezahlen für Produktplatzierungen, Werbebeiträge, Affiliate-Links und Kooperationen.

Steuerlich ist Influencer-Tätigkeit mit Gewinnabsicht ein Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Betriebseinnahmen sind nicht nur Honorare, sondern auch Produkte, Reisen, Hotelaufenthalte und Dienstleistungen, die der Influencer im Gegenzug für Werbung behalten darf; sie sind mit dem üblichen Endpreis anzusetzen. Dem stehen Betriebsausgaben wie Kamera, Software, Reisekosten für Shootings und Agenturprovisionen gegenüber.

Umsatzsteuerlich erbringt der Influencer Werbeleistungen; an inländische Unternehmen mit 20 Prozent Umsatzsteuer, an Unternehmen im Ausland am Empfängerort ohne österreichische Steuer. Bis 55.000 Euro Jahresumsatz brutto gilt die Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG, Stand Oktober 2026). Werbung und Ankündigung sind ein freies Gewerbe, mit der Anmeldung beginnt die Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Die Finanzverwaltung hat die Branche im Blick: Plattformen melden Verkäufer- und Umsatzdaten (DAC7), und Werbepartner setzen die Honorare als Betriebsausgaben ab, wodurch die Zahlungen nachvollziehbar sind.

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