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Steuern & Abgaben

Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist die Anzeige, mit der eine Person oder Gesellschaft die Ausübung eines Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde, also der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat, bekannt gibt (§ 339 GewO 1994); mit dem Tag der vollständigen Anmeldung darf das Gewerbe ausgeübt werden.

Freie Gewerbe wie Handel, Werbeagentur oder IT-Dienstleistung verlangen nur die allgemeinen Voraussetzungen, reglementierte Gewerbe wie Baumeister oder Gastgewerbe zusätzlich einen Befähigungsnachweis. Die Anmeldung ist über das Unternehmensserviceportal oder die Gründerservices der Wirtschaftskammer möglich; Neugründer sind nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz von Bundesgebühren befreit.

Mit der Gewerbeberechtigung entstehen automatisch die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und die Pflichtversicherung nach dem GSVG bei der SVS; das Finanzamt erfährt davon über die Behörde, trotzdem ist die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats auch dort anzuzeigen (§ 120 BAO).

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner melden kein Gewerbe an: Ihre Berufsberechtigung erteilen die KSW nach dem WTBG 2017 beziehungsweise die Behörde nach dem BiBuG 2014.

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