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Steuern & Abgaben

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten anfallen, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten; typisch sind beruflich veranlasste Ausgaben von Arbeitnehmern (§ 16 Abs 1 EStG).

Außerbetrieblich sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte. Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb heißen die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG). Bei Arbeitnehmern gehören etwa Arbeitsmittel, Fachliteratur, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, das Pendlerpauschale sowie Aus- und Fortbildungskosten für den ausgeübten oder einen verwandten Beruf dazu.

Berufsanwärter können deshalb selbst getragene Kurskosten zur Vorbereitung auf die Fachprüfung, etwa an der Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, absetzen (§ 16 Abs 1 Z 10 EStG); übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, entfällt der Abzug. Bei Vermietung zählen Absetzung für Abnutzung, Kreditzinsen und Instandhaltung dazu.

Kosten der privaten Lebensführung sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie den Beruf fördern, etwa bürgerliche Kleidung. Für ein Arbeitszimmer in der Wohnung gilt dasselbe, sofern es nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (§ 20 EStG). Ebenso ausgeschlossen sind Werbungskosten zu Kapitalerträgen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (§ 20 Abs 2 EStG). Ohne Nachweis steht Arbeitnehmern ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich zu, höhere Kosten sind in der Arbeitnehmerveranlagung zu belegen.

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