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Steuern & Abgaben

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale ist ein pauschaler Werbungskostenbetrag für Arbeitnehmer, der die Kosten des Wegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgilt (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG). Seine Höhe hängt von der Entfernung ab und davon, ob öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind.

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind und der Arbeitsweg mindestens 20 Kilometer beträgt. Das große gibt es bereits ab 2 Kilometern, wenn öffentliche Verkehrsmittel zumindest auf dem halben Weg nicht zumutbar sind. Die Beträge sind nach Entfernungsbändern gestaffelt statt pro Kilometer bemessen; das große Pendlerpauschale beträgt etwa bei 20 bis 40 Kilometern 1.476 Euro jährlich (Stand September 2026).

Den Anspruch ermittelt der Pendlerrechner des Finanzministeriums. Das Ergebnis wird im Formular L 34 festgehalten, das der Arbeitnehmer unterschreibt und dem Arbeitgeber übergibt; alternativ kann es in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Wer nur an einzelnen Tagen pendelt, erhält das Pauschale aliquot: zur Gänze ab elf Arbeitstagen im Monat, zu zwei Dritteln ab acht und zu einem Drittel ab vier Tagen.

Zusätzlich gebührt der Pendlereuro, ein Absetzbetrag, der direkt die Steuer mindert (§ 33 Abs 5 Z 4 EStG). Er stieg 2026 von 2 auf 6 Euro jährlich je Kilometer der einfachen Strecke, als teilweiser Ersatz für den abgeschafften Klimabonus. Beispiel: Wer 30 Kilometer ohne zumutbare öffentliche Verbindung pendelt, erhält 1.476 Euro großes Pendlerpauschale als Werbungskosten und 180 Euro Pendlereuro als Steuerabzug. Die Grundabgeltung der Fahrtkosten aller Arbeitnehmer leistet der Verkehrsabsetzbetrag, der 2026 bei 496 Euro liegt. Die deutsche Entfernungspauschale wird unabhängig vom Verkehrsmittel pro Kilometer gewährt und ist mit diesem System nicht vergleichbar.

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