Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die Form, in der die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben wird (§ 47 EStG). Der Arbeitgeber berechnet sie bei jeder Lohnzahlung, behält sie vom Bezug ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Die Abfuhr ist bis zum 15. des Folgemonats fällig (§ 79 EStG), und für richtig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber (§ 82 EStG). Laufende Bezüge besteuert die Lohnverrechnung nach dem Tarif, indem sie den Monatsbezug auf ein Jahr hochrechnet. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration unterliegen als sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels einem festen Satz von 6 Prozent (§ 67 EStG).
Nach Jahresende übermittelt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer bis Ende Februar elektronisch einen Lohnzettel (L 16) an das Finanzamt (§ 84 EStG). Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden in der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich berücksichtigt. Sie kann fünf Jahre lang beantragt werden (§ 41 Abs 2 EStG), bei zu erwartender Gutschrift führt das Finanzamt sie unter bestimmten Voraussetzungen automatisch durch (§ 41 Abs 2a EStG).
Verpflichtend ist die Veranlagung etwa bei zwei gleichzeitigen Dienstverhältnissen oder anderen Einkünften über 730 Euro (§ 41 Abs 1 EStG). Geprüft wird die Lohnsteuer gemeinsam mit Sozialversicherungsbeiträgen und Kommunalsteuer vom Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB). Keine Lohnsteuer, sondern eigene Abgaben des Arbeitgebers sind der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Zuschlag dazu und die Kommunalsteuer.
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