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Steuern & Abgaben

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkünften nichts zu tun haben, deren Abzug das Einkommensteuergesetz aber aus sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen ausdrücklich zulässt (§ 18 EStG).

Sie kürzen den Gesamtbetrag der Einkünfte und wirken mit dem persönlichen Grenzsteuersatz: Bei 40 Prozent bringen 500 Euro Sonderausgaben 200 Euro Steuerersparnis. Der Katalog ist heute schmal. Er umfasst vor allem Kirchenbeiträge bis 600 Euro jährlich (Stand September 2026), Spenden an begünstigte Einrichtungen bis 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, Steuerberatungskosten in unbegrenzter Höhe, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, bestimmte Renten sowie den Verlustabzug aus Vorjahren.

Die früheren „Topf-Sonderausgaben" für Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung und -sanierung waren nur noch für Altverträge und letztmals für 2020 absetzbar. Kirchen, Spendenempfänger und Pensionsversicherung melden die Beträge direkt an das Finanzamt, wenn der Steuerpflichtige ihnen Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt gibt (§ 18 Abs 8 EStG); in die Erklärung müssen sie dann nicht eingetragen werden. Steuerberatungskosten sind nur abzugsfähig, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen fließen und nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Anders als in Deutschland sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Österreich Werbungskosten und keine Sonderausgaben. Eine vom Finanzamt eingehobene Kirchensteuer gibt es hier nicht. Von den außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden sich Sonderausgaben dadurch, dass sie keine Zwangsläufigkeit voraussetzen und nicht um einen Selbstbehalt gekürzt werden.

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