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Steuern & Abgaben

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die einen Steuerpflichtigen stärker treffen als die Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger, ihm zwangsläufig erwachsen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs 1 EStG).

Alle drei Voraussetzungen müssen zugleich erfüllt sein. Außerdem darf es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln. Zwangsläufig ist eine Belastung, der sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG); typisch sind Krankheits-, Pflege- und Begräbniskosten. Ob die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist, misst ein Selbstbehalt von 6, 8, 10 oder 12 Prozent des Einkommens. Er sinkt für Alleinverdiener, Alleinerzieher sowie je Kind um einen Prozentpunkt (§ 34 Abs 4 EStG, Stand September 2026).

Beispiel: Bei einem Einkommen von 40.000 Euro gilt der Höchstsatz von 12 Prozent, der ab 36.400 Euro greift, also 4.800 Euro. Von 6.000 Euro Zahnbehandlungskosten wirken daher nur 1.200 Euro steuermindernd. Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind unter anderem Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden, behinderungsbedingte Mehraufwendungen im Rahmen des § 35 EStG und die auswärtige Berufsausbildung von Kindern, für die ein Pauschalbetrag von 110 Euro monatlich gilt (§ 34 Abs 6 und 8 EStG). Ersätze von Krankenversicherung oder Zusatzversicherung mindern die abzugsfähigen Kosten.

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