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Steuern & Abgaben

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage, auf die der Einkommensteuertarif angewendet wird; das österreichische EStG nennt es schlicht Einkommen und definiert es in § 2 Abs 2 EStG.

Ausgangspunkt sind die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 EStG). Bei den betrieblichen Einkunftsarten sind das die Gewinne, bei den übrigen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 4 EStG). Nach dem Ausgleich von Verlusten zwischen den Einkunftsarten ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon werden Sonderausgaben (§ 18 EStG), außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG) und bestimmte weitere Freibeträge abgezogen. Beispiel: Wer 40.000 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, einen Vermietungsverlust von 2.000 Euro und 400 Euro Kirchenbeitrag hat, kommt auf ein Einkommen von 37.600 Euro.

Einkünfte mit besonderem Steuersatz bleiben außerhalb dieser Rechnung, etwa Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuer oder private Grundstücksgewinne mit Immobilienertragsteuer, es sei denn, die Regelbesteuerung wird beantragt. Ebenso bleiben steuerfreie Bezüge nach § 3 EStG und die mit festen Sätzen besteuerten Sonderzahlungen außen vor. Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus mindern erst die nach dem Tarif errechnete Steuer, nicht das Einkommen.

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