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Steuern & Abgaben

Zuwendungen

Auch: Spenden

Zuwendungen sind freiwillige Leistungen in Geld oder Sachwerten ohne Gegenleistung, im Steuerrecht vor allem Spenden an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder wissenschaftliche Einrichtungen sowie Förderungen und Schenkungen.

Spenden an begünstigte Empfänger sind als Betriebsausgaben (§ 4a EStG) oder als Sonderausgaben (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG) abzugsfähig, insgesamt bis 10 Prozent des Gewinns beziehungsweise des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Jahres. Begünstigt sind die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen eingetragenen Organisationen, Universitäten, Museen, Feuerwehren und seit der Gemeinnützigkeitsreform 2024 auch Bildungs-, Sport- und weitere gemeinnützige Zwecke (Stand Oktober 2026).

Privatspenden werden seit 2017 von der Organisation elektronisch an das Finanzamt gemeldet, wenn der Spender Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gibt; sie erscheinen dann automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung. Betriebliche Spenden sind mit Beleg in der Buchhaltung nachzuweisen. Wer 500 Euro an eine begünstigte Organisation spendet, spart bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent 200 Euro Steuer.

Nicht abzugsfähig sind Zuwendungen an Vereine ohne Begünstigung, an Privatpersonen und Sponsoring ohne Werbewert; echtes Sponsoring mit Werbeleistung ist dagegen eine Betriebsausgabe nach allgemeinen Regeln.

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