Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 EStG); sie kürzen den Gewinn bei den betrieblichen Einkunftsarten, also bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Dazu zählen Wareneinkauf, Personalkosten, Miete, Energie, Versicherungen, Fachliteratur, Fortbildung, Beratungshonorare und die Abschreibung von Anlagegütern. Nicht abzugsfähig sind Kosten der privaten Lebensführung, Repräsentationsaufwand und Geschäftsessen über die Hälfte hinaus (§ 20 EStG); gemischt genutzte Wirtschaftsgüter werden nach dem betrieblichen Anteil aufgeteilt.
Jede Betriebsausgabe ist durch einen Beleg nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (§ 138 BAO). Eine Steuerberaterin, die 1.200 Euro für eine Fachtagung zahlt, mindert damit bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 40 Prozent ihre Einkommensteuer um 480 Euro.
Das Gegenstück bei den außerbetrieblichen Einkünften, etwa bei Angestellten, sind die Werbungskosten; der Begriff Betriebsausgaben ist den Unternehmern vorbehalten.
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