Sonstige betriebliche Aufwendungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen sind der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, der alle betrieblichen Kosten aufnimmt, die weder Materialaufwand noch Personalaufwand noch Abschreibungen sind (§ 231 Abs 2 UGB): Miete und Betriebskosten, Energie, Versicherungen, Werbung, Reise- und Fahrzeugkosten, Rechts- und Beratungskosten, Büromaterial, Instandhaltung, Gebühren und Forderungsausfälle.
Der Posten ist bewusst ein Sammelbecken; im Anhang sind wesentliche Bestandteile zu erläutern, und steuerlich ist der Aufwand nur abzugsfähig, soweit er betrieblich veranlasst ist (§ 4 Abs 4 EStG). Hier liegen die meisten Abgrenzungsfragen der Mehr-Weniger-Rechnung: Geschäftsessen sind nur zur Hälfte, Repräsentationsaufwand und Strafen gar nicht abzugsfähig (§ 20 EStG).
In der Kontenklasse 7 des Einheitskontenrahmens sind diese Aufwendungen nach Arten aufgeteilt, damit Auswertungen etwa die Werbe- oder Beratungskosten eines Jahres getrennt zeigen. Für Kanzleien selbst sind Software, Fortbildung, Kammerbeiträge und Berufshaftpflicht die typischen Posten.
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