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Fachbegriffe

Sonstige betriebliche Erträge

Sonstige betriebliche Erträge sind Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die nicht aus dem Verkauf der eigenen Produkte und Dienstleistungen stammen und daher keine Umsatzerlöse sind (§ 231 Abs 2 UGB): Gewinne aus dem Verkauf von Anlagegütern, aufgelöste Rückstellungen, Erträge aus abgeschriebenen Forderungen, öffentliche Förderungen und Zuschüsse, Versicherungsentschädigungen, Kursgewinne oder Mieterträge aus Nebenräumen.

Die Abgrenzung zu den Umsatzerlösen wurde mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 enger: Alles, was aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen stammt, zählt zu den Umsatzerlösen (§ 189a Z 5 UGB), sodass im sonstigen Ertrag nur noch die wirklich betriebsfremden Erträge verbleiben; Zinserträge gehören ins Finanzergebnis.

Steuerlich sind diese Erträge grundsätzlich Betriebseinnahmen; Ausnahmen wie steuerfreie Förderungen oder der Übertrag stiller Reserven nach § 12 EStG bei Anlagenverkäufen werden in der Mehr-Weniger-Rechnung berücksichtigt. Ein hoher sonstiger Ertrag verzerrt die Ergebnisanalyse, weshalb Prüfer und Banken ihn bei der Beurteilung des operativen Ergebnisses herausrechnen.

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