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Fachbegriffe

Rückstellungen

Rückstellungen sind Passivposten der Bilanz für Verpflichtungen, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach bestehen oder wahrscheinlich sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist, etwa für Abfertigungen, Pensionen, nicht konsumierte Urlaube, Prozessrisiken, Garantieleistungen oder die Kosten des Jahresabschlusses (§ 198 Abs 8 UGB).

Sie sind kein beiseitegelegtes Geld, sondern ein buchhalterischer Aufwand des Jahres, in dem die Verpflichtung wirtschaftlich entsteht; die Zahlung folgt später und wird dann gegen die Rückstellung gebucht. Fällt die Verpflichtung weg, ist die Rückstellung aufzulösen, was den Gewinn erhöht.

Steuerlich erkennt das EStG nur bestimmte Rückstellungen an: für Abfertigungen, Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 9 EStG); Aufwandsrückstellungen, etwa für unterlassene Instandhaltung, sind steuerlich unzulässig. Langfristige Rückstellungen mit mehr als zwölf Monaten Laufzeit sind mit 3,5 Prozent pro Jahr abzuzinsen (§ 9 Abs 5 EStG, Stand Oktober 2026).

Die Abgrenzung zur Verbindlichkeit ist einfach: Steht der Betrag fest, etwa aus einer Rechnung, ist es eine Verbindlichkeit; muss geschätzt werden, eine Rückstellung. Für Bilanzbuchhalter und Prüfer sind Rückstellungen ein Schwerpunkt, weil Schätzspielräume das Ergebnis spürbar bewegen.

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