Veranlagungszeitraum
Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den das Finanzamt die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer festsetzt; er ist das Kalenderjahr (§ 2 Abs 1 EStG), und alle in diesem Jahr erzielten Einkünfte werden in einem Bescheid zusammengefasst.
Rechnungslegungspflichtige Unternehmen und Kapitalgesellschaften dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr führen (§ 2 Abs 5 EStG); der Gewinn gilt dann in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Eine GmbH mit Bilanzstichtag 31. März 2026 versteuert das Ergebnis dieses Wirtschaftsjahres im Veranlagungsjahr 2026.
Der Zeitraum bestimmt Zufluss und Abfluss: Einnahmen gehören in das Jahr, in dem sie zugeflossen sind, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 19 EStG). Für die Umsatzsteuer gilt ebenfalls das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, unterjährig gegliedert in monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungszeiträume.
Mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnt die Verjährung: Das Recht, die Abgabe festzusetzen, erlischt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 207 BAO).
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