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Steuern & Abgaben

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag des deutschen Einkommensteuerrechts, bis zu dem Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden steuerfrei bleiben (§ 20 Abs 9 dEStG).

Österreich kennt keinen vergleichbaren Freibetrag. Kapitalerträge unterliegen ab dem ersten Euro der Kapitalertragsteuer (KESt): 27,5 Prozent, bei Zinsen aus Bankeinlagen 25 Prozent (§ 27a Abs 1 EStG, Stand September 2026). Auch den deutschen Freistellungsauftrag, mit dem Anleger ihre Bank anweisen, bis zur Freibetragsgrenze keine Steuer einzubehalten, gibt es hier nicht. Aufwendungen zu endbesteuerten Kapitalerträgen, etwa Depotgebühren, sind nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 2 EStG). Kleinsparer entlastet stattdessen die Regelbesteuerungsoption: Auf Antrag werden alle Kapitalerträge mit besonderem Steuersatz zum allgemeinen Tarif besteuert, und zu viel einbehaltene KESt wird erstattet (§ 27a Abs 5 EStG).

Beispiel: Eine Pensionistin hat 10.000 Euro Jahreseinkommen und 500 Euro Sparzinsen, von denen die Bank 125 Euro KESt einbehalten hat. Mit ihrem Gesamteinkommen bleibt sie in der Nullstufe des Tarifs und erhält die 125 Euro über die Veranlagung zurück. Die Option kann nur für sämtliche Kapitalerträge gemeinsam ausgeübt werden. Verluste aus Wertpapieren lassen sich mit bestimmten Gewinnen innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnen; bei inländischen Depots erledigt das die Bank automatisch innerhalb ihres Hauses (§ 93 Abs 6 EStG).

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