Freibetrag
Ein Freibetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, um den die Bemessungsgrundlage gekürzt wird, sodass nur der übersteigende Teil der Steuer unterliegt. Er bleibt auch dann steuerfrei, wenn die Bemessungsgrundlage ihn deutlich übersteigt, und genau darin liegt der Unterschied zur Freigrenze.
Beispiel: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis 365 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG, Stand September 2026). Kostet die Weihnachtsfeier pro Kopf 400 Euro, sind nur 35 Euro als Arbeitslohn zu versteuern. Weitere Beispiele sind der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) und die Freibeträge wegen Behinderung (§ 35 EStG). Was ein Freibetrag an Steuer spart, hängt vom Grenzsteuersatz ab: 1.000 Euro Freibetrag bringen bei 40 Prozent 400 Euro, bei 20 Prozent nur 200 Euro.
Der Absetzbetrag kürzt dagegen nicht die Bemessungsgrundlage, sondern die errechnete Steuer. Er ist daher unabhängig vom Grenzsteuersatz gleich viel wert, sofern genug Steuer anfällt; Beispiele sind der Verkehrsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus. Auf Basis der Vorjahreswerte kann das Finanzamt einen Freibetragsbescheid erlassen, damit Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen schon in der laufenden Lohnverrechnung die Lohnsteuer mindern (§ 63 EStG).
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