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Steuern & Abgaben

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist im österreichischen Einkommensteuerrecht der Teil des Gewinnfreibetrags, der natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften ohne jede Investition zusteht (§ 10 EStG).

Er beträgt 15 Prozent des Gewinns bis 33.000 Euro, höchstens also 4.950 Euro jährlich (Stand September 2026). Beispiel: Bei einem Gewinn von 20.000 Euro bleiben 3.000 Euro als Grundfreibetrag steuerfrei, besteuert werden 17.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt ihn in der Veranlagung automatisch, gleichgültig ob der Gewinn durch Bilanzierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung ermittelt wird. Für Gewinnteile über 33.000 Euro gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, der Investitionen in bestimmte abnutzbare Anlagegüter oder Wertpapiere voraussetzt.

Kapitalgesellschaften wie die GmbH können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen. Bei Personengesellschaften steht er den beteiligten natürlichen Personen anteilig zu. Mit dem gleichnamigen deutschen Begriff hat der österreichische Grundfreibetrag nichts gemein: In Deutschland bezeichnet er das steuerfreie Existenzminimum. Österreich sichert das Existenzminimum über die Nullstufe des Tarifs, und 2026 bleibt ein Einkommen bis 13.539 Euro steuerfrei (§ 33 Abs 1 EStG). Diese Nullstufe wird hierzulande nicht Grundfreibetrag genannt.

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