Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Gemeindeabgabe, die jährlich vom Eigentümer eines inländischen Grundstücks eingehoben wird (GrStG 1955). Unterschieden werden die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B für den übrigen Grundbesitz.
Die Berechnung läuft in drei Schritten. Das Finanzamt stellt den Einheitswert fest und setzt daraus mit der gesetzlichen Steuermesszahl den Steuermessbetrag fest. Die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz von höchstens 500 Prozent an und erlässt den Grundsteuerbescheid. Die Einheitswerte für Grundvermögen beruhen im Wesentlichen auf der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1973, pauschal erhöht um 35 Prozent, und liegen daher meist weit unter den Verkehrswerten.
Eine Reform der Bemessungsgrundlage wird seit Jahren diskutiert. Fällig ist die Grundsteuer vierteljährlich jeweils am 15. Februar, Mai, August und November; ein Jahresbetrag bis 75 Euro ist zur Gänze am 15. Mai zu zahlen. Im Anwendungsbereich des Betriebskostenkatalogs des Mietrechtsgesetzes darf der Vermieter die Grundsteuer an die Mieter weiterverrechnen (§ 21 Abs 1 Z 5 MRG). Von der Grunderwerbsteuer, die einmalig beim Erwerb anfällt, unterscheidet sich die Grundsteuer als laufende Abgabe auf das Innehaben des Grundstücks.
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