Anlagevermögen
Das Anlagevermögen umfasst jene Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB), etwa Betriebsgebäude, Produktionsmaschinen, den Fuhrpark, Büroausstattung, Software oder Beteiligungen.
Die Bilanz gliedert es in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen (§ 224 Abs 2 A UGB). Entscheidend ist die Zweckbestimmung, nicht die Art des Gegenstands: Ein Pkw im Fuhrpark eines Steuerberaters ist Anlagevermögen, derselbe Pkw beim Autohändler Umlaufvermögen.
Abnutzbares Anlagevermögen wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7 EStG), nicht abnutzbares wie Grund und Boden oder Beteiligungen nur bei dauerhafter Wertminderung. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro dürfen als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden (§ 13 EStG, Stand Oktober 2026).
Jeder Zugang, Abgang und jede Abschreibung wird im Anlagenverzeichnis dokumentiert (§ 7 Abs 3 EStG), das die Kanzlei bei der Bilanzerstellung fortführt und bei einer Außenprüfung vorlegt.
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