Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen umfasst jene Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen, sondern verbraucht, verarbeitet, verkauft oder eingezogen werden sollen (§ 198 Abs 4 UGB): Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, halbfertige und fertige Erzeugnisse, Handelswaren, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, kurzfristige Wertpapiere sowie Kassenbestand und Bankguthaben.
Es steht auf der Aktivseite unter dem Anlagevermögen (§ 224 Abs 2 B UGB) und ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, am Bilanzstichtag aber auf den niedrigeren Marktwert abzuwerten (strenges Niederstwertprinzip, § 207 UGB); eine Forderung, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, wird einzeln wertberichtigt.
Aus Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten bilden Prüfer und Banken Liquiditätskennzahlen; ein Handelsbetrieb mit vollem Lager, aber leerem Konto ist bilanziell reich und zugleich zahlungsunfähig. Für die Inventur am Jahresende müssen die Vorräte körperlich aufgenommen werden (§ 191 UGB).
Die Zweckbestimmung entscheidet über die Zuordnung: Ein Grundstück ist beim Bauträger Umlaufvermögen, beim Produktionsbetrieb Anlagevermögen.
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