Aktiva
Aktiva sind die Vermögensseite der Bilanz: Sie zeigen, worin das Kapital eines Unternehmens am Bilanzstichtag gebunden ist, vom Grundstück über die Maschine bis zum Bankguthaben und zur offenen Kundenforderung.
Das UGB gliedert die Aktivseite in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 224 Abs 2 UGB); dazu kommen bei Kapitalgesellschaften aktive latente Steuern. Anlagevermögen dient dem Betrieb dauerhaft, Umlaufvermögen ist zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt.
Die Summe der Aktiva entspricht immer der Summe der Passiva, denn jede Vermögensposition ist entweder mit Eigenkapital oder mit Fremdkapital finanziert. Eine Kanzlei erkennt an der Struktur der Aktiva, ob ein Betrieb kapitalintensiv (viel Anlagevermögen) oder handelsnah (viel Vorräte und Forderungen) arbeitet.
Bewertet wird nach dem Anschaffungskostenprinzip: Vermögensgegenstände stehen höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz, vermindert um Abschreibungen (§§ 203, 204 UGB). Stille Reserven, etwa ein gestiegener Grundstückswert, erscheinen deshalb nicht auf der Aktivseite.
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