Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer war eine Abgabe auf den Vermögenserwerb von Todes wegen; in Österreich wird sie seit 1. August 2008 nicht mehr erhoben, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Bemessung nach veralteten Einheitswerten als gleichheitswidrig aufgehoben hatte und der Gesetzgeber auf eine Neuregelung verzichtete.
Erben ist deshalb nicht abgabenfrei: Geht ein Grundstück über, fällt Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif vom Grundstückswert an, 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro und 3,5 Prozent darüber (§ 7 Abs 1 Z 2 GrEStG, Stand Oktober 2026), dazu die Eintragungsgebühr im Grundbuch. Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer von 2,5 Prozent.
Ertragsteuerlich tritt der Erbe in die Position des Erblassers ein: Er übernimmt Buchwerte und Anschaffungskosten, sodass eine spätere Veräußerung des geerbten Betriebs, Wertpapiers oder Grundstücks nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig ist. Das Verlassenschaftsverfahren führt der Gerichtskommissär, ein Notar.
Die wiederkehrende politische Diskussion um eine Erbschafts- und Vermögensteuer hat an der Rechtslage bislang nichts geändert; deutsche Freibeträge und Steuerklassen der Erbschaftsteuer gelten in Österreich nicht.
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