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Steuern & Abgaben

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer war die Abgabe auf unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden; sie wurde in Österreich gemeinsam mit der Erbschaftsteuer mit 1. August 2008 abgeschafft, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Bemessungsgrundlage aufgehoben hatte.

An ihre Stelle trat eine Meldepflicht: Schenkungen von Bargeld, Wertpapieren, Beteiligungen, Betrieben und beweglichem Vermögen sind dem Finanzamt zu melden, wenn ihr Wert zwischen Angehörigen 50.000 Euro innerhalb eines Jahres oder zwischen anderen Personen 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren übersteigt (§ 121a BAO, Stand Oktober 2026); die Meldung erfolgt binnen drei Monaten über FinanzOnline, Verstöße sind Finanzordnungswidrigkeiten mit Strafen bis zu 10 Prozent des Werts.

Grundstücksschenkungen unterliegen stattdessen der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif vom Grundstückswert, Zuwendungen an Privatstiftungen der Stiftungseingangssteuer von 2,5 Prozent. Ertragsteuerlich führt der Beschenkte die Anschaffungskosten des Geschenkgebers fort, sodass stille Reserven nicht verloren gehen, sondern bei einem späteren Verkauf besteuert werden.

Die Schenkungsmeldung ist ein typischer Auftrag an die Kanzlei bei Betriebsübergaben in der Familie; die deutschen Freibeträge und Steuerklassen der Schenkungsteuer gelten in Österreich nicht.

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