Gebührengesetz
Das Gebührengesetz (GebG 1957) regelt Abgaben für bestimmte Schriften und Amtshandlungen, etwa Eingaben an Behörden oder Reisepässe, und für bestimmte Rechtsgeschäfte, die sogenannten Rechtsgeschäftsgebühren.
Für Rechtsgeschäfte gilt das Urkundenprinzip: Eine Gebühr entsteht nur, wenn über das Geschäft eine Urkunde errichtet und von den Parteien unterschrieben wird, auch elektronisch. Gebührenpflichtig sind unter anderem Mietverträge über Geschäftsräume mit 1 Prozent, berechnet vom Entgelt für die Vertragsdauer, bei unbefristeten Verträgen vom Dreifachen und bei befristeten höchstens vom Achtzehnfachen des Jahresentgelts, sowie Bürgschaften mit 1 Prozent und Zessionen mit 0,8 Prozent (§ 33 GebG, Stand Oktober 2026). Mietverträge über Wohnräume sind seit November 2017 gebührenfrei.
Bei einer Geschäftsraummiete von 2.000 Euro monatlich auf unbestimmte Zeit beträgt die Gebühr damit 1 Prozent von 72.000 Euro, also 720 Euro. Berechnet und abgeführt wird sie meist vom Vermieter, bei Parteienvertretern im Wege der Selbstberechnung, bis zum 15. des zweitfolgenden Monats.
Weil die Gebühr am Papier hängt, gehört die Gestaltung von Verträgen ohne gebührenauslösende Urkunde zur klassischen Beratungspraxis von Steuerberatern und Rechtsanwälten.
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