Zum Inhalt springen
Steuern & Abgaben

Bundesabgabenordnung

Auch: BAO

Die Bundesabgabenordnung (BAO) ist das allgemeine Verfahrensgesetz des österreichischen Abgabenrechts: Sie regelt, wie Abgaben ermittelt, festgesetzt und eingehoben werden, wie Behörden und Parteien miteinander verkehren und welcher Rechtsschutz den Abgabepflichtigen offensteht; sie gilt für die Bundesabgaben und für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Landes- und Gemeindeabgaben.

Den Pflichten der Abgabepflichtigen, zusammengefasst als Mitwirkungspflicht, stehen Parteienrechte gegenüber. Zu den Pflichten zählen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO), Anzeigepflichten wie die Meldung einer Betriebseröffnung (§ 120 BAO) oder einer Schenkung (§ 121a BAO), die Führung von Büchern und Aufzeichnungen samt Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (§§ 124 bis 132a BAO) und die Abgabe von Steuererklärungen (§§ 133 ff BAO). Zu den Rechten gehören Akteneinsicht (§ 90 BAO), Parteiengehör und die Pflicht der Behörde, auch zugunsten der Partei zu ermitteln (§ 115 BAO).

Das Rechtsmittelsystem führt von der Beschwerde gegen einen Bescheid binnen eines Monats (§§ 243, 245 BAO) über die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag zum Bundesfinanzgericht; daneben stehen Wiederaufnahme (§ 303 BAO), Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) und Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO). Das Recht, Abgaben festzusetzen, verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren, bei hinterzogenen Abgaben nach zehn (§ 207 BAO).

Für Steuerberater und Berufsanwärter ist die BAO das tägliche Werkzeug; das deutsche Gegenstück, die Abgabenordnung, gilt in Österreich nicht.

Bundesabgabenordnung in der Praxis?

Entdecken Sie passende Stellen aus der Steuerbranche auf taxfinder.

Jobs ansehen