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Steuern & Abgaben

Homeoffice und Arbeitszimmer

Homeoffice ist die Arbeit von der eigenen Wohnung aus, das Arbeitszimmer ein Raum, der der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dient; steuerlich werden beide unterschiedlich behandelt.

Die Kosten eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband, also anteilige Miete, Betriebskosten und Abschreibung, sind nur abzugsfähig, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG); bei Angestellten mit Büro beim Arbeitgeber scheitert der Abzug daran regelmäßig.

Unabhängig davon können Arbeitgeber eine abgabenfreie Telearbeitspauschale von bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag für höchstens 100 Tage im Jahr zahlen, also bis zu 300 Euro; zahlt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen (§ 26 Z 9, § 16 Abs 1 Z 7a EStG, Stand Oktober 2026). Zusätzlich sind ergonomische Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Sessel und Beleuchtung bis 300 Euro jährlich absetzbar, wenn mindestens 26 Telearbeitstage vorliegen.

Die Telearbeitstage meldet der Arbeitgeber im Lohnzettel; die Personalverrechnung muss sie daher laufend erfassen.

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