Kryptowährungen
Kryptowährungen sind digitale Werteinheiten, die auf einer Blockchain oder vergleichbaren Technologie geführt werden, von Bitcoin und Ether bis zu Token, die Ansprüche oder Nutzungsrechte verbriefen; das EStG definiert sie seit 2022 als Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs 4 EStG.
Einkünfte aus Kryptowährungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen: Laufende Erträge wie Lending-Zinsen und realisierte Wertsteigerungen beim Verkauf oder Tausch gegen Euro oder andere Wirtschaftsgüter werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert (§ 27a Abs 1 EStG). Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere ist steuerneutral, Staking, Airdrops und Hardforks erhöhen zunächst nur den steuerlichen Anschaffungswert von null.
Wer am 1. März 2021 bereits Bestände hielt, besitzt Altvermögen: Dessen Verkauf ist steuerfrei, wenn mehr als ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf liegt. Inländische Dienstleister wie Handelsplattformen behalten seit 2024 die Kapitalertragsteuer direkt ein; bei ausländischen Börsen erklärt der Anleger die Einkünfte selbst in der Einkommensteuererklärung (Stand Oktober 2026).
Hält ein Unternehmen Kryptowährungen im Betriebsvermögen, gelten dieselben Regeln, Wertänderungen und Erträge sind aber Teil der Gewinnermittlung; in der Bilanz sind sie als Vermögensgegenstand nach dem Anschaffungskostenprinzip anzusetzen.
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