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Steuern & Abgaben

Mindest-Körperschaftsteuer

Auch: Mindest-KöSt

Die Mindest-Körperschaftsteuer ist ein Mindestbetrag an Körperschaftsteuer, den unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr ihres Bestehens zahlen, auch wenn sie keinen Gewinn erzielen (§ 24 Abs 4 KStG).

Sie beträgt 5 Prozent des gesetzlichen Mindestkapitals, also seit der Senkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro 500 Euro pro Jahr für die GmbH und die FlexCo (125 Euro je Quartal) und 3.500 Euro für die AG; Kreditinstitute und Versicherungen zahlen 5.452 Euro (Stand Oktober 2026). Die früheren Werte von 1.750 Euro für die GmbH sind seit 1. Jänner 2024 überholt.

Die Mindeststeuer geht nicht verloren: Sie wird wie eine Vorauszahlung behandelt und in späteren Jahren zeitlich unbegrenzt auf die tatsächliche Körperschaftsteuer angerechnet, soweit diese die Mindeststeuer übersteigt. Eine GmbH, die drei Jahre Verluste schreibt und dann 20.000 Euro Gewinn mit 4.600 Euro Körperschaftsteuer erzielt, verrechnet die angesammelten 1.500 Euro gegen diese Steuer.

Vorgeschrieben wird sie mit den vierteljährlichen Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; in der Beratung ist sie ein Argument, eine ruhende GmbH zu liquidieren statt sie leer weiterzuführen.

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