Mindeststammkapital
Das Mindeststammkapital ist der Betrag, den die Gesellschafter einer GmbH bei der Gründung mindestens als Stammkapital festlegen müssen; es beträgt seit 1. Jänner 2024 10.000 Euro, wovon mindestens 5.000 Euro in bar einzuzahlen sind (§§ 6, 10 GmbHG). Dieselbe Grenze gilt für die flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) nach dem FlexKapGG.
Mit der Herabsetzung von 35.000 Euro entfiel die Gründungsprivilegierung, die zuvor zehn Jahre lang eine Einzahlung von 5.000 Euro erlaubt hatte; bestehende gründungsprivilegierte GmbHs gelten seither als voll eingezahlt. Die Aktiengesellschaft braucht weiterhin ein Grundkapital von 70.000 Euro (§ 7 AktG).
Das Stammkapital ist kein gesperrtes Guthaben, sondern Haftungsfonds: Es darf für den Geschäftsbetrieb verwendet werden, nur an die Gesellschafter zurückfließen darf es nicht (Verbot der Einlagenrückgewähr, § 82 GmbHG). Für die Gläubiger ist deshalb weniger das Mindestkapital als die Eigenkapitalausstattung in der Bilanz aussagekräftig.
Steuerlich hängt an der Höhe die Mindest-Körperschaftsteuer von 5 Prozent, also 500 Euro im Jahr; die Gesellschaftsteuer auf Einlagen ist seit 2016 abgeschafft.
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