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Steuern & Abgaben

Schenkungsmeldung

Die Schenkungsmeldung ist die Anzeige einer Schenkung unter Lebenden oder einer Zweckzuwendung an das Finanzamt, die das Schenkungsmeldegesetz 2008 seit dem Auslaufen der Schenkungsteuer verlangt (§ 121a BAO); sie löst keine Steuer aus, dient aber der Kontrolle, etwa ob behauptete Schenkungen in Wahrheit Einkünfte sind.

Anzuzeigen sind Bargeld, Kapitalforderungen wie Sparbücher und Anleihen, Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, Betriebe und Teilbetriebe, bewegliches körperliches Vermögen wie Fahrzeuge oder Schmuck sowie immaterielle Werte wie Fruchtgenuss- oder Wohnrechte. Grundstücke sind nicht nach § 121a BAO zu melden, weil sie bereits der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis 50.000 Euro innerhalb eines Jahres und zwischen anderen Personen bis 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren, jeweils zusammengerechnet zwischen denselben Personen; übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro und Hausrat zählen nicht mit (Stand Oktober 2026). Wer seiner Enkelin 60.000 Euro für die Wohnung schenkt, muss die Schenkung daher melden.

Zur Meldung verpflichtet sind Geschenkgeber, Beschenkter und mitwirkende Notare oder Rechtsanwälte, binnen drei Monaten ab dem Erwerb, elektronisch über FinanzOnline; wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts (§ 49a FinStrG).

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