Bewertungsgesetz
Das Bewertungsgesetz (BewG 1955) legt fest, mit welchem Wert Wirtschaftsgüter für die Abgabenerhebung anzusetzen sind, soweit die einzelnen Steuergesetze nichts anderes bestimmen; es definiert die Bewertungsmaßstäbe und regelt die Feststellung der Einheitswerte für Grundbesitz.
Die zentralen Maßstäbe sind der gemeine Wert, also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 10 BewG), und der Teilwert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 12 BewG). Daneben enthält das Gesetz Regeln für die Bewertung von Forderungen, Renten und dauernden Lasten; dafür legt das Finanzministerium mit Verordnung Erlebenswahrscheinlichkeiten fest (§ 16 BewG).
Praktisch am wichtigsten sind die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücke, die das Finanzamt mit Bescheid feststellt. Sie sind Bemessungsgrundlage der Grundsteuer und der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft; für Grundvermögen beruhen sie auf Wertverhältnissen von 1973 mit einem pauschalen Zuschlag und liegen deshalb meist weit unter dem Verkehrswert.
Für die Grunderwerbsteuer gilt seit 2016 nicht mehr der Einheitswert, sondern der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung; der Einheitswert spielt dort nur noch bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine Rolle.
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