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Steuern & Abgaben

Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt ist ein Mechanismus, bei dem bestimmte steuerfreie Einkünfte zwar nicht besteuert werden, aber den Durchschnittssteuersatz bestimmen, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird; der Steuerpflichtige zahlt damit so viel, als wären seine Gesamteinkünfte progressionswirksam.

Im internationalen Steuerrecht ist er die Regel bei der Befreiungsmethode: Befreit ein Doppelbesteuerungsabkommen ausländische Einkünfte, darf Österreich sie bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigen. Wer 40.000 Euro in Österreich und 30.000 Euro befreit im Ausland verdient, zahlt auf die 40.000 Euro den Durchschnittssatz, der sich für 70.000 Euro ergäbe.

Innerstaatlich gilt ein besonderer Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte andere steuerfreie Transferleistungen: Bezieht jemand sie nur für einen Teil des Jahres, werden die übrigen Einkünfte für die Tarifberechnung auf ein ganzes Jahr hochgerechnet (§ 3 Abs 2 EStG), damit der Jahresausgleich keine ungerechtfertigte Rückzahlung bringt.

In der Arbeitnehmerveranlagung ist dieser Punkt eine häufige Ursache für unerwartete Nachforderungen, die Kanzleien ihren Klienten erklären müssen.

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