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Steuern & Abgaben

Quellensteuer

Auch: Abzugsteuer

Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die nicht vom Empfänger der Einkünfte erklärt, sondern vom Auszahlenden einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird; die bekanntesten Beispiele sind die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Gehalt abzieht, und die Kapitalertragsteuer, die die Bank von Zinsen und Dividenden einbehält.

Im grenzüberschreitenden Verkehr sichert sie den Steueranspruch des Quellenstaats: Zahlt ein österreichisches Unternehmen Honorare an beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler, Vortragende, Aufsichtsräte oder Lizenzgebühren an ausländische Rechteinhaber, hat es 20 Prozent Abzugsteuer einzubehalten (§§ 99, 100 EStG). Dividenden an ausländische Anteilseigner unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt diese Sätze meist auf 0 bis 15 Prozent; die Entlastung erfolgt entweder direkt an der Quelle, wenn der Empfänger eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt (DBA-Entlastungsverordnung), oder nachträglich durch Rückerstattung beim Finanzamt Österreich. Umgekehrt rechnet Österreich ausländische Quellensteuern auf die inländische Steuer an, soweit das Abkommen das vorsieht.

In der Praxis ist die Quellensteuer eine Haftungsfrage: Unterlässt der Zahler den Abzug, haftet er für die Steuer (§ 100 Abs 2 EStG); Konzernsteuerabteilungen und Kanzleien prüfen daher jede Zahlung ins Ausland auf Abzugspflicht.

Quellensteuer in der Praxis?

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