Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung, im Gesetz Abgabenhinterziehung, begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, etwa Einnahmen verschweigt, Betriebsausgaben erfindet oder Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgibt (§ 33 FinStrG).
Die Strafe ist eine Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrags, daneben bei gerichtlicher Zuständigkeit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren; zuständig sind die Gerichte, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 100.000 Euro übersteigt, darunter das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (Stand Oktober 2026). Für besonders schwere Fälle wie Scheinrechnungen oder Beweismittelfälschung sieht der Abgabenbetrug bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vor (§ 39 FinStrG).
Von der fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) unterscheidet sich die Hinterziehung durch den Vorsatz; wer nur schlampig war, zahlt eine mildere Strafe. Verkürzte Abgaben können zehn statt fünf Jahre lang festgesetzt werden (§ 207 Abs 2 BAO).
Eine Selbstanzeige vor Entdeckung und vor Beginn einer Prüfung führt zur Straffreiheit, wenn die Verfehlung offengelegt und die Abgabe bezahlt wird (§ 29 FinStrG). Für Kanzleien ist das Finanzstrafrecht ein eigenes Beratungsfeld; wer als Steuerberater wissentlich mitwirkt, macht sich selbst strafbar.
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