Verlustvortrag
Der Verlustvortrag ist das Recht, Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Entstehungsjahr nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden konnten, in späteren Jahren als Sonderausgabe von den Einkünften abzuziehen (§ 18 Abs 6 EStG); er ist zeitlich unbegrenzt möglich.
Voraussetzung ist eine ordnungsmäßige Gewinnermittlung, bei der der Verlust der Höhe nach ermittelt werden kann; seit 2016 gilt das auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ohne zeitliche Beschränkung. Verluste aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen sind dagegen nicht vortragsfähig, und Verluste aus Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich.
Bei der Einkommensteuer wird der vorgetragene Verlust in voller Höhe gegen den Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet. Bei der Körperschaftsteuer gilt eine Verrechnungsgrenze: Nur 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte dürfen mit Verlustvorträgen gekürzt werden, der Rest bleibt für spätere Jahre erhalten (§ 8 Abs 4 Z 2 KStG). Eine GmbH mit 100.000 Euro Gewinn und 200.000 Euro Verlustvortrag versteuert daher 25.000 Euro.
Beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, wenn sich Gesellschafter, Organisation und wirtschaftliche Struktur wesentlich ändern (Mantelkauf, § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG); bei Umgründungen ist der Übergang des Verlusts an die Fortführung des verlustverursachenden Betriebs gebunden.
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